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Abmahnung der Porsche AG durch die Rechtsanwälte Lichtenstein Körner & Partner mbB

Die Porsche AG lässt durch die Rechtsanwälte Lichtenstein, Körner und Partner mbB Internethändler wegen Verwendung von Modellbezeichnungen und Wappen Abmahnungen aussprechen.

Gegenstand der Abmahnung der Porsche AG

Internethändler, die auf ihren Online-Seiten Waren oder Leistungen mit Bezug zur Marke Porsche anbietesollte gewarnt sein. Es ist möglich, im Namen der Porsche AG wegen Verstoßes gegen markenrechtliche Schutzbestimmungen eine Abmahnung zu erhalten. Die Inhaberin der der Firmenbezeichnung „Porsche“ und dem entsprechenden, als Firmenlogo geschützten Wappen beauftragte die Rechtsanwälte Lichtenstein, Körner und Partner mdB, Abmahnschreiben an als gewerblich einzustufende Händler zu versenden, die ohne Erlaubnis markenrechtlich geschützte Bezeichnungen und Logos verwenden.

Die Rechtsanwälte aus Stuttgart schalten sich insbesondere dann ein, wenn Dritte für Fahrzeugnachbauten bekannte, unter markenrechtlichem Schutz stehende Modellbezeichnungen des Fahrzeugherstellers Porsche verwenden. Auch, wenn Fahrzeuge im Ausland nachgebaut worden sind, liegt ein Verstoß vor. Die Benutzung der angebrachten Logos stellt bei der Einführung nach Deutschland einen Missbrauch rechtlich geschützter Markenbezeichnungen dar. Der Vertrieb von aus dem Ausland importierten Fahrzeugteilen unter Verwendung der Marke Porsche stellt ebenfalls einen möglicherweise unzulässigen Eingriff in die geschützten Markenrechte der Porsche AG dar.

Inhalt der Abmahnung der Rechtsanwälte
Lichtenstein, Körner und Partner mdB

Nach der vorschriftsmäßigen, konkreten Erklärung zum Tatvorwurf enthält die Abmahnung die Aufforderung, eine vorbereitete Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und eine pauschalisierte Vertragsstrafe anzuerkennen.

Darüber hinaus fordern die Rechtsanwälte Lichtenstein, Körner und Partner Auskunft über die bereits erzielten Gewinne verlangt und ein Anspruch auf Schadensersatz und Vernichtung der beanstandeten Güter geltend gemacht.

Markenrechtliche Abmahnungen sollen eine Warnfunktion haben. Wenn tatsächlich ein nicht legitimierter Eingriff in gesetzlich geschützte Markenrechte vorgelegen haben könnte, ist es dringend zu empfehlen, die gesetzten Fristen einzuhalten. Trotzdem sollte kein Empfänger eines solchen Abmahnschreibens vorschnell Zahlungen leisten oder Erklärungen unterzeichnen. Das Markenrecht ist ein sehr kemplexes Rechtsgebiet. Es empfiehlt sich daher, die Abmahnung einem auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt zur Überprüfung vorzulegen. Kommt der Spezialist zu dem Ergebnis, dass kein Markenrechtsverstoß vorgelegen hat, ist die Abmahnung zu ignorieren. Eine mögliche Klage der Abmahner wird dann ohne Wirkung bleiben. Liegt jedoch tatsächlich ein Markenrechtsverstoß vor, könnte es sehr teuer werden, nicht auf die in der Abmahnung formulierten Forderungen einzugehen. Der Rechtsanwalt sorgt in einem solchen Fall für eine vollständige Abwicklung der Abmahnung. Sofern erforderlich, fertigt dieser eine modifizierte Unterlassungserklärung. Auch wird auf ein angemessenes Niveau von Streitwert und Schadensersatz hingewirkt.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts