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Abmahnung iParts GmbH über FAREDS Rechtsanwalt

Die iParts GmbH lässt über die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen.

In den Abmahnungen geht es um den Link zur OS-Streitbelegungsplattform.

Seit dem 9.1.2016 müssen Onlinehändler, die auch an Verbraucher verkaufen, auf das Online-Streitbeilegungsverfahren der EU hinweisen. Dieser Hinweis kann dadurch erfolgen, dass der Link zur sog. OS-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr auf der Website eingefügt wird. Voraussetzung ist zudem, dass der Link auch tatsächlich auf die OS-Plattform verweist, also klickbar ist.

Wichtig ist, dass diese Hinweispflicht nicht nur Betreiber von Webseiten sondern auch Verkäufer auf  Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon u.a. betrifft.

Die Abmahnungen der iParts GmbH, die durch die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH ausgesprochen werden, rügen nun gerade die Verletzung dieser Informationspflicht. Dabei gibt es zwei Variationen: Entweder ist der Link nicht vorhanden, oder der Link ist nicht klickbar. In beiden Fällen ist jedenfalls eine Wettbewerbsverletzung gegeben, die Mitbewerber zum Ausspruch einer Abmahnung berechtigt.

Gegenstand der Abmahnung der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft

Die Abmahnungen der iParts GmbH beschäftigen sich entweder mit dem Umstand, dass der Link fehlt, oder dass dieser nicht klickbar ist.

Die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH verweist in diesem Zusammenhang auf die gesetzliche Grundlage der Hinweispflicht (ODR-Verordnung, Nr. 524/2013) und die zwischenzeitlich ergangenen Gerichtsentscheidungen, die nahezu allesamt einen Wettbewerbsverstoß bejahen, sofern der Link nicht vorhanden ist. Gleiches gilt, sofern der Link zwar vorhanden, aber durch den Verbraucher nicht angeklickt werden kann.

Zwischenzeitlich haben u.a.

  • OLG München (Urteil vom 22.9.2016, Az.: 29 U 2498/16)
  • OLG Koblenz (Urteil vom 25.1.2017, Az.: 9 W 426/16)
  • LG Bochum (Urteil vom 31.3.2016, Az.: 14 O 21/16)
  • OLG Hamm (Hinweisbeschluss vom 3.8.2017, Az. 4 U 50/17)
  • OLG Hamburg (Beschluss vom 26.4.2018, Az. 3 W 39/18)

Wettbewerbsverletzungen in diesem Zusammenhang bestätigt.

Ist zwischen der iParts GmbH und dem jeweiligen Händler also ein Wettbewerbsverhältnis gegeben (Angebot von gleichen Waren oder Dienstleistungen) und der Link nicht vorhanden oder nicht klickbar, ist die Abmahnung dem Grunde nach berechtigt.

Ansprüche aus der Abmahnung der iParts GmbH

Mit der Abmahnung soll der Verstoß gegen die gesetzlich normierte Hinweispflicht nun beseitigt werden. Der abgemahnte Verkäufer wird aufgefordert, die Rechtsverletzung abzustellen.

Die iParts GmbH fordert zur Vermeidung von künftigen Verstößen zudem die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Eine Unterlassungserklärung muss zwingend abgegeben werden, sofern der Wettbewerbsverstoß gegeben ist und gerichtliche Schritte vermieden werden sollen. Wird eine solche Erklärung, die ggf. zu modifizieren ist, nicht fristgerecht an die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH gesendet, droht eine einstweilige Verfügung. Es entstehen also sehr hohe Kosten, sollte keine rechtzeitige Reaktion auf die Abmahnung erfolgen.

Schließlich fordert die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH die Gebühren, die für den Ausspruch der Abmahnung entstanden sind. Bei einer berechtigten Abmahnung sind die Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. § 12 Abs. 1 UWG. Die Kosten sind dabei nach einem Gegenstandswert von 10.000, – € berechnet und betragen schließlich 887,02 €.

Was wir für Sie tun können

Wir bearbeiten wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, u.a. die der iParts GmbH effizient und abschließend. Oberste Priorität hat dabei die vollständige Beseitigung der Rechtsverstöße (u.a. auch bei veralteten Angeboten). Erst im Anschluss daran fertigen wir (natürlich fristgerecht) eine modifizierte Unterlassungserklärung, die nur die notwendigsten Bestandteile und keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen enthält. Nur dadurch vermeidet man Verstöße gegen die Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe zur Folge haben.

Schließlich wirken wir auf eine größtmögliche Minderung der geltend gemachten Gebühren hin.

Sprechen Sie uns gerne an, wir halten für die Bearbeitung von Abmahnungen, die Prüfung Ihrer Onlineangebote auf Rechtssicherheit, die Erstellung von Rechtstexten und für viele weitere Tätigkeiten faire Pauschalangebote bereit, die eine volle Kostentransparenz bieten.

Abmahnungen der iParts GmbH vermeiden – Link einfügen!

Derartige Abmahnung können leicht vermieden werden. Fügen Sie den Link zur OS-Plattform in Ihr Impressum ein, sorgen Sie dafür, dass dieser klickbar ist und tatsächlich auch auf die OS-Plattform verweist.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts