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Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung von Frommer Legal

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

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Lassen Sie die Abmahnung anwaltlich prüfen.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: Die Rechtsanwälte FROMMER Legal sind für den Versand von Abmahnungen in dem Bereich des Filesharings bekannt. Adressaten der Abmahnungen sind dabei stets Inhaber von Internetanschlüssen. Betroffene Anschlussinhaber kontaktieren uns täglich und bitten um Beratung. In den Schreiben von FROMMER Legal geht es dabei immer um dasselbe. Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Für den Ausspruch der Abmahnung ist dabei vorerst vollkommen egal, ob der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die FROMMER Legal Rechtsanwälten behaupten einfach starr, dass eine Haftung besteht. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass anwaltlicher Rat eingeholt wird.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Adressat einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ist immer der Inhaber eines Internetanschlusses. In der Abmahnung wird nicht berücksichtigt, ob die Urheberrechtsverletzung auch von dem Anschlussinhaber begangen wurde. Dies ist der Rechtsprechung geschuldet. Wurde eine IP-Adresse ermittelt, besteht zunächst die Vermutung, dass die Urheberrechtsverletzung durch den Inhaber des Anschlusses begangen wurde. Es liegt nun an dem Adressaten der Abmahnung sich gegen die Abmahnung zu verteidigen, sofern dieser die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Man spricht insofern von der sogenannten sekundären Darlegungslast.

Einhergehend mit der Abmahnung werden insbesondere zwei wesentliche Forderungen gestellt. Zum einen soll der Anschlussinhaber eine Unterlassungserklärung abgeben. Zum anderen sollen sowohl Schadensersatz als auch Rechtsanwaltskosten von FROMMER Legalgezahlt werden.

Unterlassungserklärung

Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung schließt der Abgemahnte eine Vereinbarung mit dem Rechteinhaber. Dieser verpflichtet sich darin, das Werk, das Gegenstand der Abmahnung von FROMMER Legal ist, nicht nochmals im Rahmen einer Tauschbörse zu nutzen. Die Unterlassungserklärung enthält aber noch eine weitere Vereinbarung. Es wird nämlich auch vereinbart, dass eine Strafe zu zahlen ist, wenn der Film oder die TV-Folge, die Gegenstand der Abmahnung ist, nochmals im Rahmen einer Tauschbörse genutzt wird. Gerade aus diesem Grund sollte eine solche Erklärung nicht abgegeben werden, wenn keine Haftung besteht.

Zahlungsanspruch

Weiterer Gegenstand der Abmahnung sind die Kosten. Die Gesamtforderung besteht aus einer Spanne von 619,00 € bis über 1.631,30 €. Diese Forderung besteht aus insgesamt zwei Forderungen, nämlich Schadensersatz und Rechtsanwaltsgebühren von FROMMER Legal. Während sich die Rechtsanwaltsgebühren in einem Bereich von 215,00 € bis 281,50 € bewegen, ist die Höhe des Schadensersatzes sehr variabel. Je nach dem, ob ein Film, eine TV-Folge oder mehrere TV-Folgen Gegenstand der Abmahnung sind, bewegt sich der Schadensersatz in einem Bereich von 400,00 € bis 1.400,00 €. Zahlungen sind natürlich auch nur dann erforderlich, wenn eine Haftung besteht.

Haftung für die Urheberrechtsverletzung

Wann der Anschlussinhaber für eine Urheberrechtsverletzung haftet oder eben nicht, ist stets anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen.

Anschlussinhaber hat die Urheberrechtsverletzung begangen

Eine Haftung besteht in jedem Fall, wenn die Rechtsverletzung durch den Anschlusshaber selbst begangen wurde. Es muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es muss auch ferner eine Zahlung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten und des Schadensersatz erfolgen. Aber selbst wenn eine vollständige Haftung besteht, ist es ratsam die Ansprüche nicht voreilig zu erfüllen. Um die Schuld nicht einzugestehen, ist die Unterlassungserklärung zu modifizieren. Darüber hinaus ist es möglich, die Zahlungsansprüche erheblich zu mindern.

Anschlussinhaber hat die Rechtsverletzung nicht begangen

Hat der Anschlussinhaber keinen Down- bzw. Upload vorgenommen, haftet dieser nicht oder aber nur eingeschränkt. Eine Haftung als Täter kann in diesem Fall ausgeschlossen werden. Die Folge ist, dass der Schadensersatzanspruch vollständig wegfällt. Ob eine sogenannte Störerhaftung besteht, ist einzelfallabhängig. Besteht eine solche begrenzte Haftung, ist eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem sind in diesem Fall lediglich die Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Ob eine Haftung besteht, ist für jeden Einzelfall zu bestimmen. Die Überprüfung der Abmahnung durch unserer Kanzlei kann Ihnen dabei nur Vorteile bieten. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung bei einer Abmahnung der FROMMER Legal Rechtsanwälte