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Giese Rechtsanwälte – Abmahnung für Christoph U. Bellin

Die Giese Rechtsanwälte sprechen urheberrechtliche Abmahnungen aus. Im Internet lassen sich jede Menge frei einsehbare und scheinbar frei herunterladbare Bilddateien finden. Da ist die Verlockung groß, diese für die eigene Homepage zu nutzen. Oftmals wissen die Betroffenen gar nicht, dass dadurch gegen das derartige Handlungen ohne eine entsprechende Nutzungslizenz untersagt sind und diverse Ansprüche des Recheinhabers auslösen.

Wer jedoch den Künstler nicht nach einer kommerziellen Nutzung fragt, also ein angemessenes Nutzungshonorar zahlt, läuft Gefahr eine urheberrechtliche Abmahnung zu erhalten. Gerade wenn es um die Fotos des Fotographen Christoph U. Bellin geht, ist es wahrscheinlich, dass eine Abmahnung der Giese Rechtsanwälte eintrifft. Die in diesem Fall zu zahlenden Kosten übersteigen dabei die Kosten, die bei einer kommerziell erlaubten Nutzung entstanden wären um ein Vielfaches.

Gegenstand der Abmahnung der Giese Rechtsanwälte

Eine Immobilienfirma aus Hamburg verwendete ungefragt Bilddateien, welche die Mitarbeiter auf den Portalen flickr.com und bildarchiv-hamburg.de fanden. Diese Bilder fanden einen neuen Platz auf der Internetpräsenz des Unternehmens. Als der Fotograph (Christoph U Bellin) davon erfuhr, beauftragte er die Giese Rechtsanwälte mit der Wahrung seiner Interessen und dem Ausspruch einer urheberrechtlichen Abmahnung.

Innerhalb der Abmahnung wurde die Immobilienfirma aufgefordert Unterlassungs- und Schadensersatzforderung wegen der Verletzung urheberrechtlich geschützter Fotografien im Internet zu erfüllen. Dieses Schreiben stützte der Rechtsanwalt Giese auf §§ 97 Abs. 1, 2, 97a Abs. 3 S. 1, 101 Abs. 1 UrhG i.V.m § 242 BGB.

Inhaltlich wurde die Abmahnung darauf gestützt, dass keine Nutzungslizenz erworben wurde und, dass die Immobilienfirma weder den Namen des Fotografen (Christoph U. Bellin) nannte, was gegen § 13 UrhG verstößt. Der Künstler hat ein Urheberpersönlichkeitsrecht darauf, bei Verwendung seines Bildes namentlich genannt zu werden.

Die sechs verwendeten Fotografien sind urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke (§ 2 UrhG), weswegen die unberechtigte Verwendung eine urheberrechtliche Vervielfältigungshandlung (§ 16 UrhG) darstellt. Letztlich hatte die Immobilienfirma auch dagegen verstoßen, dass es nur dem Künstler zusteht, über die öffentliche Verwertung seiner Kunst zu disponieren, § 19a UrhG.

Forderung: Unterlassungserklärung und Anwaltsgebühren

Die Abmahnung enthält die Aufforderung, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Dadurch stehen dem Künstler bei einer wiederholten Urheberrechtsverletzung Möglichkeiten offen, eine Vertragsstrafe geltend zu machen. Für die Abgemahnten ist die Abgabe der Unterlassungserklärung meist der letzte Weg, eine Klage zu verhindern. Daher weist Rechtsanwalt Giese auch darauf hin, dass bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung mit gerichtlichen Schritten zu rechnen ist. Dies würde zusätzliche Gerichtskosten und zusätzliche Anwaltsgebühren in nicht unerheblicher Höhe mit sich bringen.

Was für die abgemahnte Immobilienfirma besonders schmerzlich sein dürfte, ist der hohe Streitwert, wodurch die Gebühren für den Rechtsanwalt sehr hoch ausfallen. Dieser beläuft sich im vorliegenden Fall auf rund 23.000 Euro, wobei die Rechtsprechung pro Verletzungshandlung an einem Foto einen Streitwert von 6.000 Euro ansetzt, soweit es um die erste Verletzungshandlung geht. Bei der 2. Bis 5. Verletzungshandlung ist ein Streitwert von 3.000 Euro angemessen, für weitere Verletzungshandlungen sinkt der Streitwert entsprechend.

Hinzu kommt der Gegenstandswert des Schadensersatzanspruchs nach der Lizenzanalogie in Höhe von knapp 3.000 Euro. Diese Höhe ergibt sich aus der Verwendung der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto- Marketing ,,MFM“.

Die Gebühren für den Anwalt ergeben sich aus der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG. Hier ist anzumerken, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes auch angemessen und geboten war. Hier sind die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag heranzuziehen, wobei es auf den Willen des Geschäftsherrn nicht ankommt, sobald eine rechtliche Pflicht nachzuholen ist. Diese rechtliche Pflicht ist hier das Unterlassen der Urheberrechtsverletzung.

Wäre das nicht schon schmerzhaft genug, erkennt die Rechtsprechung einen Aufschlag von 100% auf die Schadensersatzsumme an, soweit die Urheberbenennung unterblieben ist. Die sechsmalige Fotonutzung beläuft sich somit auf knapp 1600 Euro, dazu kommen noch mal 1.600 Euro. Dies insgesamt ist die Höhe des Schadensersatzes.

Insgesamt wurde die Immobilienfirma also aufgefordert, über 4.200 Euro für die Nutzung von sechs Fotografien zu zahlen.

Fazit

Es ist demnach stets darauf zu achten, ob man Bilder auf angeblich freien Fotoportalen Dateien tatsächlich unentgeltlich nutzen kann. Bei Zweifeln sollte stets ein Rechtsanwalt um rechtlichen Rat hinzugezogen werden. Dies ist allemal günstiger, als später mehrere tausend Euro Schadensersatz und Anwaltsgebühren zu zahlen.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts