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Nach Unterlassungserklärung: Fotos sind aus abgelaufenen eBay-Auktionen zu entfernen

Die in der Folge einer urheberrechtswidrigen Nutzung von Fotos im Internet abgegebene Unterlassungserklärung umfasst grundsätzlich auch die Verpflichtung, die entsprechenden Bilder wieder aus dem Internet zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies stellte der BGH in einem Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13 klar und folgte damit im Ergebnis der Auffassung eines Onlinehändlers, der entsprechende Fotos zur Darstellung seiner Produkte angefertigt und anschließend in seinem Onlineshop eingestellt hatte.

Urheberrechtsverletzung & Abgabe einer Unterlassungserklärung

Diese Fotos waren von einem Konkurrenten als vorliegenden Beklagten, der die gleichen Produkte wie der Kläger in seinem Onlineshop über die Auktionsplattform ebay.de vertreibt, zur Bewerbung des eigenen Angebotes ohne Zustimmung des Klägers verwendet worden. Nachdem eine Mitarbeiterin des Klägers die betroffenen Fotos im Zusammenhang mit dem Angebot des Beklagten bei einer Suche im Internet entdeckt hatte, mahnte der Kläger den Beklagten kostenpflichtig ab. Dieser gab in der Folge eine entsprechende Unterlassungserklärung ab und zahlte zudem einen Schadensersatz an den Kläger.

Problem: Keine weitere Verwendung der Bilder nach Abgabe der Unterlassungserklärung. Bilder aber auch nicht aus alten Auktionen gelöscht.

Der Beklagte hatte nach Abgabe der Unterlassungserklärung von einem weiteren Verkauf der fraglichen Produkte bei ebay.de abgesehen. Die Fotos der abgelaufenen Auktionen waren allerdings nach wie vor im Internet abrufbar. Alte, bereits abgelaufene eBay-Auktionen können mitsamt den verwendeten Bildern noch einen gewissen Zeitraum eingesehen werden.

Der Kläger verlangte daher von dem Beklagten erneut die Abgabe einer Unterlassungserklärung und nahm ihn schließlich zur Leistung von Schadensersatz und einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen den Inhalt der unterzeichneten Unterlassungserklärung in Anspruch.

Die vorherigen Instanzen haben einen Anspruch des Klägers teilweise abgelehnt. Der BGH folgte mit der vorliegenden Entscheidungen allerdings grundsätzlich den Ausführungen des Klägers.

Er stellte in diesem Zusammenhang zunächst fest, das ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG grundsätzlich auch dann vorliegt, wenn das betroffene Werk in das Internet eingestellt worden ist. Festgestellt wurde zudem, eine weitere wesentliche Verpflichtung. Jemand der eine Urheberrechtsverletzung begeht, ist auch verpflichtet, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Bilder wieder von der Auktionsplattform zu entfernen. Dies gilt dem BGH zufolge zumindest insoweit, als es dem Beklagten möglich und zumutbar sein muss. Dies war vorliegend auch der Fall. Der Beklagte hätte zumindest direkt bei dem Betreiber der Auktionsplattform auf eine Löschung der Fotos aus den vergangenen Aktionen hin hätte drängen können.

Vertragsstrafe droht

Durch die Entscheidung wird deutlich, dass Fotos von sämtlichen Portalen und Webseiten entfernt werden müssen. Andernfalls droht ein Verstoß gegen eine abgegeben Unterlassungserklärung. Dazu zählen Auktionsplattformen wie eBay, Foren und sonstige Webseiten. Wichtigstes Medium dürfte wohl aber die Google-Suche sein. Unseres Erachtens ist durchaus zumutbar, Google zur Entfernung dieser Bilder aufzufordern, sofern sich diese noch im Google-Cache befinden.

Der BGH hob daher im Ergebnis das vorherige Urteil auf und wies das Verfahren an die Berufungsinstanz zurück.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat sich der BGH hinsichtlich der Auslegung der Vertragsstrafenvereinbarung an dem vermeintlichen Willen der beteiligten Parteien orientiert. Es erscheint dabei sachgemäß, auch die vorausgesetzte Löschung existierender Urheberrechtsverstöße als von dieser Vereinbarung umfasst anzusehen, da andernfalls Sinn und Zweck der Unterlassungserklärung auseinanderfallen würden. Das Urteil ist damit durchaus als Stärkung des urheberrechtlichen Schutzes im Bereich des Internets zu verstehen.

BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13

Update 2022

Zwischenzeitlich gibt es eine Kehrwende in der Rechtsprechung des BGH. Eine Vertragsstrafe ist danach nicht mehr fällig, sofern das Bild nur noch durch die direkte Eingabe der URL (70 Zeichen lang) abgerufen werden kann. Alle Informationen dazu haben wir in diesem Beitrag dargestellt.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts