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Widerrufsrecht ausgeschlossen beim Kauf kundenspezifischer noch nicht produzierter Waren

Wer als Verbraucher bei einem Unternehmen außerhalb von Geschäftsräumen (oder über Fernkommunikationsmittel) Ware kauft, die nach den eigenen Vorstellungen maßangefertigt werden soll, kann den Vertrag nach § 312 g Abs. 2 BGB in der Regel nicht widerrufen. Doch gilt das auch, wenn die Herstellung der bestellten Maßanfertigung noch gar nicht begonnen hat? Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Potsdam befassen und zog den Europäischen Gerichtshof zu Rate.

Eine Kundin hatte auf einer gewerblichen Messe bei einer Möbelfirma eine Einbauküche bestellt. Wenige Tage später überlegte es sich die Kundin anders und wollte die Küche nicht mehr. Sie berief sich auf ihr Widerrufsrecht. Daraufhin klagte die Möbelfirma auf Schadensersatz.

Recht zum Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Das Gesetz sieht richtigerweise in § 312 g Abs. 1 BGB für Verbraucherverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen zu schließen sind, grundsätzlich ein Widerrufsrecht vor. Hier stellte sich zunächst die Frage, ob die Küche überhaupt „außerhalb von Geschäftsräumen“ gekauft wurde. Der EuGH wies darauf hin, dass ein Messestand als Geschäftsraum angesehen werden könne. Die Möglichkeit eines Widerrufs würde also ohnehin nur bestehen, wenn die Kundin die Einbauküche auf der Messe, aber nicht am Messestand bestellt hat. Die Klärung war dem Amtsgericht Potsdam überlassen.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Da individuelle Veränderungen an der Einbauküche vereinbart waren, handelte es sich um einen Kaufvertrag über die Lieferung von Ware nach Kundenspezifikation. Eine Vertragsart, die neben anderen im Gesetz aufgelisteten Verträgen nicht dem 14-tägigen Widerrufsrecht unterliegt. Jedoch hatte die Möbelfirma noch nicht mit der Anfertigung der Einbauküche begonnen.

Mit Urteil vom 21. 10. 2020 (Az.: C‑529/19) kam der EuGH zu dem Schluss, dass der Wortlaut des Art. 16 Buchst. c der EU-Richtlinie 2011/83 (§ 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Hinweis auf eine Bedingung enthält. Zum anderen führte er aus, dass es nicht mit der gewünschten Rechtssicherheit zu vereinbaren sei, wenn das Bestehen eines Widerrufsrechts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig ist.

Es macht also keinen Unterschied, ob der Unternehmer bereits mit der Herstellung des kundenspezifischen Produkts begonnen hat oder nicht — ein Widerrufsrecht bleibt ausgeschlossen.